Wir dürfen aus den mitgeteilten Zahlen folgern, daß Maßnahmen zur Verminderung der Fortpflanzungsgröße von Verbrechern zweckmäßig sind. Ein Teil von ihnen ist mittelbar durch das Sterilisierungsgesetz erfaßt, nämlich soweit etwa Kriminalität mit Schwachsinn usw. gepaart ist. Von den übrigen unterliegt ein Teil den gegen das Verbrechertum erlassenen Maßnahmen, wie Kastration und Verwahrung. Diese Eingriffe erfolgen aber naturgemäß erst zu einem ziemlich späten Zeitpunkt, nach entsprechend betätigter krimineller Veranlagung, nachdem wohl vielfach schon Fortpflanzung eingetreten ist. Endlich bleibt ein großer Teil der Verbrecher solchen Maßnahmen gegenwärtig noch unerreichbar. Eine Sonderregelung der Sterilisierung bei Verbrechern bedürfte deshalb ernster Erwägung.